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	<title>E &#8211; Notar Dr. Florian Walter, MBA</title>
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		<title>Erbrecht des Ehegatten, eingetragenen Partners</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Alexander Käfinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2021 11:03:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, so erbt der Ehegatte/eingetragene Partner ein Drittel, hat er oder sie keine Nachkommen, aber Eltern, dann zwei Drittel, sind auch die Eltern verstorben, den ganzen Nachlass. Ist nur ein Elternteil verstorben erhält er oder sie auch den Anteil des verstorbenen Elternteils.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, so erbt der Ehegatte/eingetragene Partner ein Drittel, hat er oder sie keine Nachkommen, aber Eltern, dann zwei Drittel, sind auch die Eltern verstorben, den ganzen Nachlass. Ist nur ein Elternteil verstorben erhält er oder sie auch den Anteil des verstorbenen Elternteils.</p>
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		<title>Erben, gesetzliche</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/lexikon/erben-gesetzliche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Käfinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2021 15:39:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hinterläßt ein Verstorbener kein Testament, kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Danach erben zunächst die Nachkommen des Verstorbenen, sind keine Nachkommen vorhanden seine Eltern, dann in der Reihenfolge deren Nachkommen, Großeltern, bzw. deren Nachkommen, danach noch die Urgroßeltern, aber nicht mehr Blutsverwandte, die von Urgroßeltern abstammen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist neben Nachkommen zu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hinterläßt ein Verstorbener kein Testament, kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Danach erben zunächst die Nachkommen des Verstorbenen, sind keine Nachkommen vorhanden seine Eltern, dann in der Reihenfolge deren Nachkommen, Großeltern, bzw. deren Nachkommen, danach noch die Urgroßeltern, aber nicht mehr Blutsverwandte, die von Urgroßeltern abstammen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist neben Nachkommen zu einem Drittel, neben Eltern zu zwei Drittel, ansonsten alleiniger Erbe. Gibt es nach dieser Rangfolge keinen gesetzlichen Erben, kommt der Lebensgefährte, ausnahmsweise auch noch ein Vermächtnisnehmer als außerordentlicher Erbe in Betracht.</p>
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