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	<title>S &#8211; Notar Dr. Florian Walter, MBA</title>
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		<title>Schenkungsvertrag und seine Folgen im Erbrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Alexander Käfinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2021 15:48:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Keine automatische Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil! Ein &#8222;Vorempfang&#8220;, d.h. die Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil eines Erben muss mit Testament verfügt oder mit dem Erben schriftlich vereinbart werden. Erben Kinder aufgrund des Gesetzes, so muss sich ein Kind Schenkungen, die es selbst oder sein Vorfahre vom Verstorbenen erhalten hat, auf Verlangen eines [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Keine automatische Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil!</strong><br />
Ein &#8222;Vorempfang&#8220;, d.h. die Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil eines Erben muss mit Testament verfügt oder mit dem Erben schriftlich vereinbart werden. Erben Kinder aufgrund des Gesetzes, so muss sich ein Kind Schenkungen, die es selbst oder sein Vorfahre vom Verstorbenen erhalten hat, auf Verlangen eines anderen Kindes auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Ausnahmen: z.B. Gelegenheitsgeschenke.</p>
<p><strong>Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil<br />
</strong>Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner) sind auf Verlangen eines anderen Pflichtteilsberechtigten, Erben oder Vermächtnisnehmers dem Nachlass hinzuzurechnen und beim Geschenknehmer auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Ausnahmen: z.B. Gelegenheitsgeschenke, Geschenke aus &#8222;sittlicher Pflicht&#8220; oder &#8222;Gründen des Anstandes&#8220;. Der Geschenkgeber, die Geschenkgeberin, kann die Anrechnung mit Testament oder schriftlicher Vereinbarung erlassen. Reicht sein oder ihr Nachlass zur Bezahlung der Pflichtteilsansprüche aber nicht aus, muss der Beschenkte dem verkürzten Pflichtteilsberechtigten den Fehlbetrag ersetzen.</p>
<p><strong>Gemeinsames Wohnungseigentum<br />
</strong>Verstirbt ein Wohnungseigentumspartner, so geht dessen Anteil an der Eigentumswohnung unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Auf diesen automatischen Übergang kann der Überlebende im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichten oder eine andere Vereinbarung mit Erben und Pflichtteilsberechtigten schließen. Er oder sie muss allerdings in die Verlassenschaft den halben Verkehrswert der Eigentumswohnung (oder des Hauses im Wohnungseigentum) einzahlen. Bei dringendem Wohnbedürfnis des Überlebenden kann die Zahlungspflicht ganz oder teilweise entfallen. Sie kann auch durch Testament oder Vertrag der Partner erlassen werden. Die Partner können weiters schriftlich vereinbaren, dass statt dem Überlebenden eine andere Person die halbe Eigentumswohnung erhält.</p>
<p>Eine ausführlichere Darstellung der Rechtslage zum 01.11.2018 gibt es hier zum <a href="https://notariat-perchtoldsdorf.at/wp-content/uploads/2021/10/2019_KLIENTENINFORMATION_Schenkung.pdf">Download</a>.</p>
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