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	<title>Umfang eines &quot;Erbverzichts&quot; - Notar Dr. Florian Walter, MBA</title>
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		<title>Umfang eines &#8222;Erbverzichts&#8220;</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/umfang-eines-erbverzichts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Mar 2025 10:55:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann ein Verzicht auf künftige erbrechtliche Ansprüche im Todesfall des Geschenkgebers Sinn machen. Wird ein Grundstück etwa schon jetzt an eines von mehreren Kindern geschenkt und soll es damit erbrechtlich abgefunden sein, braucht es einen notariellen Verzicht des beschenkten Kindes gegenüber dem Geschenkgeber. Der Verzicht kann sich – je [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span lang="DE-AT">Bei Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann ein Verzicht auf künftige erbrechtliche Ansprüche im Todesfall des Geschenkgebers Sinn machen. Wird ein Grundstück etwa schon jetzt an eines von mehreren Kindern geschenkt und soll es damit erbrechtlich abgefunden sein, braucht es einen notariellen Verzicht des beschenkten Kindes gegenüber dem Geschenkgeber. Der Verzicht kann sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – auf das Erbrecht als solches, oder auch nur auf den Pflichtteilsanspruch beziehen, wenn jemand anders als dieses Kind Erbe sein soll. Ein Erbverzicht kann sich auf die gesetzliche oder auch auf die testamentarische Erbfolge, aber immer nur auf den ganzen Erbteil beziehen. Mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Pflichtteilsverzicht: Er kann den ganzen Pflichtteil betreffen, klären, dass Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte bei der Pflichtteilsberechnung des Beschenkten nicht zu berücksichtigen sind, aber auch, dass der Pflichtteil im Ablebensfall eines Elternteils erst im Verlassenschaftsverfahren nach dem zweiten Elternteil geltend gemacht werden kann. Eine Verzinsung oder Wertsicherung sollte dann vereinbart werden, eine grundbücherliche Sicherstellung der gestundeten Pflichtteilsforderung ist empfehlenswert. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder, nicht aber Eltern oder Lebensgefährten. </span></p>
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			</item>
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		<title>ZAHLE ICH EINKOMMENSTEUER BEIM IMMOBILIENVERKAUF?</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/zahle-ich-einkommensteuer-beim-immobilienverkauf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Dec 2024 14:42:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, aber auch Kleingartenhäuschen) erwirbt zahlt Grunderwerbsteuer, meist 3,5%, und gerichtliche Eintragungsgebühr für das Grundbuch, 1,1%, je vom Kaufpreis, mindestens aber vom Grundstückswert. Dass auch den Verkäufer eine Steuerpflicht treffen kann ist weniger bekannt: Immobilienertragssteuer ist die Einkommensteuer auf Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, aber auch Kleingartenhäuschen) erwirbt zahlt Grunderwerbsteuer, meist 3,5%, und gerichtliche Eintragungsgebühr für das Grundbuch, 1,1%, je vom Kaufpreis, mindestens aber vom Grundstückswert.</p>
<p>Dass auch den Verkäufer eine Steuerpflicht treffen kann ist weniger bekannt: Immobilienertragssteuer ist die Einkommensteuer auf Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den man beim Erwerb bezahlt hat und dem aktuellen Verkaufspreis. Hat man selbst, etwa durch Schenkung oder Erbschaft, unentgeltlich erworben, dann ist der Kaufpreis des letzten entgeltlichen Erwerbs maßgeblich. Die Steuer beträgt von diesem so erwirtschafteten „Gewinn“ 30%! Bei länger zurückliegenden Erwerben kann ein ermäßigter Steuersatz von 4,2%, allerdings vom aktuellen Kaufpreis, gewählt werden.</p>
<p>Der Vertragserrichter kennt alle rechtlich möglichen Gestaltungsmöglichkeiten und prüft in jedem Einzelfall ob und – wenn ja &#8211; welche Ermäßigungen oder Befreiungen möglich sind.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lebensgemeinschaft beendet. Die Abrechnung folgt.</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/lebensgemeinschaft-beendet-die-abrechnung-folgt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:51:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Sich nicht binden, aber dennoch zusammen zu leben, mag sich nach viel Freiraum anfühlen. Wenn Lebensgemeinschaften enden tut sich mitunter erst dann ein Konfliktfeld auf, das mit nicht erfüllten Erwartungen, nicht nur auf persönlicher Ebene, zu tun hat. Dann entscheiden wieder Gerichte über Rechtsansprüche aus der Zeit des Zusammenlebens. In einem eben entschiedenen Fall einer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sich nicht binden, aber dennoch zusammen zu leben, mag sich nach viel Freiraum anfühlen. Wenn Lebensgemeinschaften enden tut sich mitunter erst dann ein Konfliktfeld auf, das mit nicht erfüllten Erwartungen, nicht nur auf persönlicher Ebene, zu tun hat. Dann entscheiden wieder Gerichte über Rechtsansprüche aus der Zeit des Zusammenlebens.</p>
<p>In einem eben entschiedenen Fall einer 7-jährigen Lebensgemeinschaft hatte die Lebensgefährtin im Haus des Lebensgefährten gewohnt, ohne zu den Wohnkosten beizutragen. Für die Abdeckung eines Kredites – sie wollte einen „schuldenfreien Lebensgefährten“ – hatte sie € 28.000,00, für ein Auto – seines schien ihr zu marode und unsicher zu sein – € 55.000,00 bezahlt. Für bessere Versicherungskonditionen wurde der Wagen auf den Lebensgefährten angemeldet. Der Lebensgefährte behauptete, die Zahlungen wären geschenkt gewesen.</p>
<p>Mangels eines Partnerschaftsvertrages oder anderer Urkunden kam der Oberste Gerichtshof zu der Ansicht, die Zahlungen seien wohl in Erwartung der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft geleistet worden und habe die Lebensgefährtin so viel zu erhalten, als dem Lebensgefährten an „Restnutzen“ verblieben war. Über die genaue Höhe dieses Anspruchs und eine allfällige Beteiligung an den Wohnkosten wird das zuständige Landesgericht noch zu entscheiden haben.</p>
<p>7 Ob 72/24z vom 28.08.2024</p>
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			</item>
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		<title>Mehrere Eigentümer – Ein Haus. Miteigentum und Benützungsregelung.</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/mehrere-eigentuemer-ein-haus-miteigentum-und-benuetzungsregelung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Oct 2024 09:38:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Meist durch Erbschaft entsteht an bebauten Liegenschaften (Haus und Grundstück) gemeinsam von den Miteigentümern räumlich getrennt genutztes Miteigentum. Das Recht auf Nutzung leitet sich von der Miteigentumsquote und dem Bedarf der Miteigentümer ab. Meist entsteht bei einvernehmlicher Regelung eine „konkludente“ Benützungsvereinbarung. Ändert sich der Bedarf bei einem Miteigentümer, hat er oder sie aber auch einen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Meist durch Erbschaft entsteht an bebauten Liegenschaften (Haus und Grundstück) gemeinsam von den Miteigentümern räumlich getrennt genutztes Miteigentum. Das <strong>Recht auf Nutzung</strong> leitet sich von der Miteigentumsquote und dem Bedarf der Miteigentümer ab. Meist entsteht bei einvernehmlicher Regelung eine <strong>„konkludente“ Benützungsvereinbarung</strong>. Ändert sich der Bedarf bei einem Miteigentümer, hat er oder sie aber auch einen Mehranspruch auf Nutzung. Höhere Bestandssicherheit gibt eine <strong>schriftlich festgehaltene Vereinbarung aller Miteigentümer</strong>. Sie wirkt darüber hinaus auch anderen Personen gegenüber, wenn sie <strong>im Grundbuch angemerkt</strong> wurde und ist dann nur aus wichtigen Gründen abänderbar.</p>
<p>Bei <strong>Eigentumswechsel</strong> gilt aber, dass Erben jedenfalls an eine Benützungsregelung eines verstorbenen Miteigentümers gebunden sind, Käufer und andere Rechtsnachfolger im Eigentum nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Vertrag vorsieht, dass der Käufer oder die Käuferin „den Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten“ erwirbt.</p>
<p>Je nach Sicherheitsbedürfnis und Interessenlage stehen den Miteigentümern einer Liegenschaft eine Reihe von Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung um die aktuelle Nutzung einer Liegenschaft für die Zukunft zu regeln und für alle Miteigentümer, aber auch deren Erben und Rechtsnachfolger berechenbar zu gestalten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OGH: Diese Enterbung hält!</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/ogh-diese-enterbung-haelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Sep 2024 14:55:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Einen Pflichtteilsanspruch haben Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner, wenn sie nicht selbst aufgrund des Gesetzes oder eines Testamentes erben. Ein Enterbungsgrund ist gegeben, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem &#8222;Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat&#8220;. Anlässlich eines Familienessens hatte die Verstorbene ohne vorherige Ankündigung die Rechte an tausenden Fotos und Filmen, die ihr als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Pflichtteilsanspruch haben Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner, wenn sie nicht selbst aufgrund des Gesetzes oder eines Testamentes erben. Ein Enterbungsgrund ist gegeben, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem &#8222;Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat&#8220;<em>.</em></p>
<p>Anlässlich eines Familienessens hatte die Verstorbene ohne vorherige Ankündigung die Rechte an tausenden Fotos und Filmen, die ihr als ihr „Lebenswerk“ galten, ihren Töchtern mit dem Vorbehalt geschenkt, dass sie allein die „Entscheidungshoheit“ über die Verwertung und Verwaltung des Materials haben würde. Die Töchter nahmen die Schenkung an, hielten sich dann aber wiederholt nicht an den vehement artikulierten Willen der Verstorbenen.</p>
<p>Tief gekränkt und von den Töchtern schwer enttäuscht brach diese den Kontakt zu ihren Töchtern ab, setzte testamentarisch einen Erben ein und entzog den Töchtern in ihrem Testament den Pflichtteil.</p>
<p>Ob eine Kränkung schwer genug ist um eine Enterbung zu rechtfertigen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die bloße Behauptung in einem Testament reicht nicht aus.</p>
<p>Im Verlassenschaftsverfahren klagten die Töchter den eingesetzten Erben &#8211; ohne Erfolg. Der Oberste Gerichtshof erkannte zu Recht: <strong>Diese Enterbung hält!</strong></p>
<p>2 Ob 228/23b vom 23.01.2024</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die „vorweggenommene“ Erbfolge</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/die-vorweggenommene-erbfolge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Aug 2024 13:19:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[„Die Frage, wer mehr bekommen hat, stand im Vordergrund, und ich stand mit 75 am Abgrund“. Er sei über das Verhalten seiner Kinder „enttäuscht“. Es sei einer seiner größten Fehler im Leben gewesen, bereits vor seinem Tod seinen Kindern testamentarisch den Großteil seines Vermögens überlassen zu haben. So zitierten zahlreiche Medien kürzlich einen bekannten südtiroler [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Die Frage, wer mehr bekommen hat, stand im Vordergrund, und ich stand mit 75 am Abgrund“. Er sei über das Verhalten seiner Kinder „enttäuscht“. Es sei einer seiner größten Fehler im Leben gewesen, bereits vor seinem Tod seinen Kindern testamentarisch den Großteil seines Vermögens überlassen zu haben. So zitierten zahlreiche Medien kürzlich einen bekannten südtiroler Extrembergsteiger. &#8211; Ein Fehler?</p>
<p>Künftige Erben in die Testamentserrichtung einzubeziehen</p>
<ul>
<li>schafft klare Verhältnisse, der Testator holt sich Rückmeldungen von den Begünstigten schon zu seinen Lebzeiten, kann die Verteilung seines Vermögens interessenbasiert ausbalancieren und hilft so künftigen Streit unter den Erben zu vermeiden;</li>
<li>führt mitunter zu einer ganz neuen Sichtweise, vielleicht auch zu grundlegenden Änderungen bei der Verteilung des Erbes bzw. der Auswahl der Begünstigten;</li>
<li>belastet den Testator oder die Testatorin mit der Mühe sich mit der Familiendynamik bzw. den Beziehungen seiner Begünstigten zu Lebzeiten auseinanderzusetzen.</li>
</ul>
<p>Und: Ein Testament kann jederzeit einseitig widerrufen bzw. geändert werden. Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten in aller Regel nicht. Im Einzelfall die persönlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerrechtlichen Konsequenzen vorausschauend gegeneinander abzuwägen hilft späte Reue bei der Vermögensverteilung zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das &#8222;Berliner Testament&#8220;</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/das-berliner-testament-und-andere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 11:53:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Immer wieder wünschen sich Ehegatten mit Kindern und Deutschlandbezug ein „Berliner Testament“. Dabei geht es um die Befreiung des überlebenden, zum Alleinerben eingesetzten, Ehegatten von Pflichtteilsforderungen der Kinder im Todesfall des erstversterbenden Ehegatten. Machen dessen Kinder den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld) ungeachtet des Testamentes geltend, sind sie nach dem Zweitversterbenden nicht mehr [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder wünschen sich Ehegatten mit Kindern und Deutschlandbezug ein „Berliner Testament“. Dabei geht es um die Befreiung des überlebenden, zum Alleinerben eingesetzten, Ehegatten von Pflichtteilsforderungen der Kinder im Todesfall des erstversterbenden Ehegatten. Machen dessen Kinder den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld) ungeachtet des Testamentes geltend, sind sie nach dem Zweitversterbenden nicht mehr Erben, können aber in dessen Todesfall wiederum den Pflichtteil verlangen.</p>
<p>Geht das in Österreich? Deutsche Staatsbürger können ihr Heimatrecht testamentarisch wählen und so auch hier ein Berliner Testament errichten, zu dem es noch verschiedene Varianten gibt, z.B. soll das Testament oft nur gemeinschaftlich geändert werden können. Das österreichische Recht kennt eine vergleichbare Testamentsvariante nicht, einiges, aber nicht alles, kann aber auch hier letztwillig nachgebildet werden.</p>
<p>Das österreichische Erbrecht erlaubt viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei der Testamentserrichtung, ist aber mitunter heikel. Einzelne Bestimmungen können unwirksam sein oder leicht einen Rechtsstreit auslösen, wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis bringt. Juristische Beratung über das aktuelle Erbrecht ist immer dann sinnvoll, wenn es um mehr als eine einfache Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis bestimmter Sachen aus dem Nachlass geht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das unwirksam erklärte Testament</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/das-unwirksam-erklaerte-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 07:05:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Über Formfehler bei der Errichtung eines Testaments, über unterdrückte Testamente und erbunwürdige Angehörige war in letzter Zeit in den Medien zu lesen. In der Praxis finden wir noch häufiger Bestimmungen in privaten Testamenten, die – meist wegen Rechtsunkenntnis des Testators oder der Testatorin – rechtlich nicht funktionieren. Im besten Fall können solche Bestimmungen durch Auslegung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Über Formfehler bei der Errichtung eines Testaments, über unterdrückte Testamente und erbunwürdige Angehörige war in letzter Zeit in den Medien zu lesen. In der Praxis finden wir noch häufiger Bestimmungen in privaten Testamenten, die – meist wegen <strong>Rechtsunkenntnis</strong> des Testators oder der Testatorin – rechtlich nicht funktionieren. Im besten Fall können solche Bestimmungen durch Auslegung im Sinne des Testators repariert werden. Sind sich die Berechtigten aus dem Testament über die Auslegung aber uneinig, sind weitere Beweismittel (z.B. andere Schriftstücke, Zeugenaussagen) für eine solche Auslegung meist rar. Den Testator kann man ja nicht mehr fragen.</p>
<p>Noch schwieriger kann zu beweisen sein, dass ein Testament aufgrund eines <strong>Motivirrtums </strong>verfasst wurde. Eben hat der Oberste Gerichtshof die Unwirksamkeit eines Testamentes genau aus diesem Grund bestätigt: Die Testatorin hatte einen Großneffen zum Alleinerben in der Annahme eingesetzt, ihre nahen Angehörigen hätten für sie einen (damals noch) Sachwalter beantragt und wollten sie in ein Pflegeheim unterbringen. Tatsächlich hatte aber der Hausarzt die Vertretung wegen ihrer Demenzerkrankung angeregt. Da kein anderer Grund für die Errichtung des Testamentes zugunsten des Großneffen als ein Irrtum der Testatorin gefunden werden konnte, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Unwirksamkeit des Testamentes, sodass die nächsten Angehörigen aufgrund des Gesetzes Erben wurden.</p>
<p>2Ob40/24g vom 21.03.2024</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das überholte Testament</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/das-ueberholte-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2024 15:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Testament ändert die vom Gesetz ansonsten vorgesehene Erbfolge und soll zu einer zweifelsfreien Aufteilung des Erbes führen. Zahllose Streitfälle entstehen aber auch immer wieder und finden sich dann gerne in den Medien: Das undatierte, verlegte, widerrufene, vergessene, formungültige, erzwungene, (wegen Rechtsirrtums) falsche, gefälschte, unterdrückte, usw&#8230; Das überholte Testament. Hier hat niemand etwas falsch gemacht, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Testament ändert die vom Gesetz ansonsten vorgesehene Erbfolge und soll zu einer zweifelsfreien Aufteilung des Erbes führen. Zahllose Streitfälle entstehen aber auch immer wieder und finden sich dann gerne in den Medien: Das undatierte, verlegte, widerrufene, vergessene, formungültige, erzwungene, (wegen Rechtsirrtums) falsche, gefälschte, unterdrückte, usw&#8230;</p>
<p>Das überholte Testament.<br />
Hier hat niemand etwas falsch gemacht, nur haben sich die Umstände, unter denen das Testament errichtet worden ist, nachträglich geändert und niemand daran gedacht, auch das Testament zu ändern. Ein vermachter Vermögenswert wurde verkauft: Sollte der Kaufpreis stattdessen vermacht sein? Die Eigentumswohnung wurde vermacht, in der Folge eine Hälfte verschenkt. In diesem Fall fällt die nachlasszugehörige Hälfte automatisch an den überlebenden Miteigentümer. Passt das noch zu den ursprünglichen Absichten des Testators über die Vermögensverteilung insgesamt? Die Ehe wurde nach Testamentserrichtung geschieden, das Testament nicht widerrufen. Sollte es wirklich aufrecht bleiben? Das Gesetz vermutet in diesem Fall das Gegenteil.</p>
<p>Testamente sollten, wie andere laufende Verträge auch, in regelmäßigen Abständen auf Aktualität überprüft und allenfalls angepasst werden. Mitunter genügt ja auch schon ein kurzer handschriftlicher Nachtrag.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>LEBENSGEMEINSCHAFT – EHE, NEU BEWERTEN?</title>
		<link>https://notariat-perchtoldsdorf.at/lebensgemeinschaft-ehe-neu-bewerten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Florian Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Mar 2024 14:41:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[„Seit unseren Scheidungen leben wir jetzt schon seit mehr als 30 Jahre in guter Lebensgemeinschaft. Aber warum nicht jetzt doch heiraten? Nur: Er/Sie will nicht, immerhin habe ich – damals seinen/ihren Antrag abgelehnt…“ Warum nicht doch? &#8211; Lebensgemeinschaft oder Ehe (eingetragene Partnerschaft), das macht einen Unterschied. Nach einer Ehescheidung stehen die ehelichen Pflichten und die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em><span style="color: #000000;">„Seit unseren Scheidungen leben wir jetzt schon seit mehr als 30 Jahre in guter Lebensgemeinschaft. Aber warum nicht jetzt doch heiraten? Nur: Er/Sie will nicht, immerhin habe ich – damals seinen/ihren Antrag abgelehnt…“</span></em></p>
<p>Warum nicht doch? &#8211; Lebensgemeinschaft oder Ehe (eingetragene Partnerschaft), das macht einen Unterschied. Nach einer Ehescheidung stehen die ehelichen Pflichten und die unangenehmen Erfahrungen bei Scheitern und Auflösung der Ehe im Fokus. Hat sich eine Lebensgemeinschaft einmal bewährt, lohnt sich mitunter aber eine Neubewertung der Ehe auch aus wirtschaftlichen Überlegungen.</p>
<p>Eine <strong>Hinterbliebenenpension</strong> gibt es bei der Lebensgemeinschaft nicht. Und auch kein <strong>gesetzliches Erbrecht</strong>. Dies bedeutet aber auch, dass einem testamentarisch zum Erben eingesetzten Partner das Erben teurerer kommt als einem Ehegatten, dann nämlich, wenn Kinder vorhanden sind. Deren <strong>Pflichtteilsanspruch</strong> beträgt neben dem Lebensgefährten ja eine Hälfte des gesetzlichen Erbteils d.i. der halbe Wert des Nachlasses in Geld(!), neben dem Ehegatten aber nur ein Drittel. Soll ein überlebender Partner also maximal vor Pflichtteilsforderungen von Kindern geschützt werden, gelingt das bei dem überlebenden Ehegatten besser als bei dem Lebensgefährten. Sollen dagegen nur die eigenen Kinder erben, braucht dessen Elternteil als Lebensgefährte nichts weiter tun, als Ehegatte müssen die Kinder mit der Pflichtteilsforderung des „Stiefelternteils“ rechnen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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