Immer wieder wünschen sich Ehegatten mit Kindern und Deutschlandbezug ein „Berliner Testament“. Dabei geht es um die Befreiung des überlebenden, zum Alleinerben eingesetzten, Ehegatten von Pflichtteilsforderungen der Kinder im Todesfall des erstversterbenden Ehegatten. Machen dessen Kinder den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld) ungeachtet des Testamentes geltend, sind sie nach dem Zweitversterbenden nicht mehr Erben, können aber in dessen Todesfall wiederum den Pflichtteil verlangen.
Geht das in Österreich? Deutsche Staatsbürger können ihr Heimatrecht testamentarisch wählen und so auch hier ein Berliner Testament errichten, zu dem es noch verschiedene Varianten gibt, z.B. soll das Testament oft nur gemeinschaftlich geändert werden können. Das österreichische Recht kennt eine vergleichbare Testamentsvariante nicht, einiges, aber nicht alles, kann aber auch hier letztwillig nachgebildet werden.
Das österreichische Erbrecht erlaubt viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei der Testamentserrichtung, ist aber mitunter heikel. Einzelne Bestimmungen können unwirksam sein oder leicht einen Rechtsstreit auslösen, wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis bringt. Juristische Beratung über das aktuelle Erbrecht ist immer dann sinnvoll, wenn es um mehr als eine einfache Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis bestimmter Sachen aus dem Nachlass geht.
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